Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 01. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 7
05. März 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _ _ _ _ _, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Mo- lo, via G. B. Pioda 5, Postfach 5202, 6901 Lugano, gegen die Arresturkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 19. Juli 2017, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Y . _ _ _ _ _, Beschwerde- gegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Arrestvollzug,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 05. Februar 2018, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das betreibungsamtliche Verfahren in deutscher Sprache geführt wird, so dass auch der vorliegende Entscheid in der gleichen Sprache verfasst wird (Art. 7 Sprachengesetz), – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja am 27. Juli 2017 auf Gesuch des Y._____ einen Arrestbefehl gegen die X._____ erliess und zwei Stock- werkeinheiten sowie Miteigentumsanteile im Eigentum der Gesuchsgegnerin, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde St. Moritz, verarrestierte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (im Folgenden Be- treibungsamt Maloja) den Arrest am 19. Juli 2017 vollzog und die entspre- chende Arresturkunde ausstellte, – dass das Grundbuchamt der Region Maloja am 21. Juli 2017 beim Betrei- bungsamt Maloja ein Betreibungsbegehren über CHF 15'091.60 zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die X._____ stellte und das Betreibungsamt den be- treffenden Zahlungsbefehl am 25. Juli 2017 erliess, – dass die X._____ am 05. Februar 2018 gegen den Arrestvollzug beim Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte, – dass das Betreibungsamt Maloja dem Kantonsgericht von Graubünden am 16. Februar 2018 die Verfahrensakten zustellte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass den Akten des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, dass die Arrestur- kunde vom 19. Juli 2017 der X._____ bzw. ihren Vertretern auf postalischem Weg nicht zugestellt werden konnte, – dass das Betreibungsamt deshalb die Arresturkunde am 17. August 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren liess (Art. 66 Abs. 4 SchKG),
Seite 3 — 5 – dass für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Be- kanntmachung verbundenen Rechtsfolgen die Veröffentlichung im Schweize- rischen Handelsamtsblatt massgebend ist (Art. 35 Abs. 1 SchKG), – dass von der Schuldnerin nicht geltend gemacht wird, dass die Voraussetzun- gen der Publikation nicht gegeben waren, – dass die Frist für die Beschwerde gegen die Arresturkunde somit am 27. Au- gust 2017 ablief, – dass die am 05. Februar 2018 eingereichte Beschwerde somit verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann, – dass der Beschwerde aber auch kein Erfolg beschieden wäre, wenn darauf eingetreten würde, – dass die Beschwerdeführerin nämlich einerseits vorbringt, für die gleiche Rechnung sei bereits gegen A._____ ein Betreibungsbegehren eröffnet wor- den und die gleiche Forderung nicht zweimal gestellt werden könne, – dass diese Rüge die materiellen Voraussetzungen des Arrestbefehls betrifft, welche vom Betreibungsamt nicht überprüft werden dürfen (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 275 SchKG), – dass auf diese Rüge somit nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, die verarrestierten Ge- genstände seien bereits Objekte von Sicherungsmassnahmen strafrechtlicher Natur, was eine weitere Verarrestierung ausschliesse, – dass dieser Einwand die Frage betrifft, ob der angegebene Arrestgegenstand sich für eine Arrestierung eignet, – dass die Beantwortung dieser Frage ebenfalls in die Zuständigkeit des Arre- strichters fällt und nicht vom Betreibungsamt im Rahmen des Arrestvollzugs zu prüfen ist, – dass zudem keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Arrestbefehls beste- hen, welche vom Betreibungsbeamten beim Arrestvollzug zu berücksichtigen gewesen wäre,
Seite 4 — 5 – dass auf die Beschwerde auch aus diesen Gründen nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: